Energielexikon
Laut dem von der Bundesregierung eingesetzten Rat für Nachhaltigkeit bilden drei Säulen der Nachhaltigkeit das Gerüst für eine dauerhaft zukunftsfähige Entwicklung: Dabei handelt es sich um die ökologischen, ökonomischen und sozialen Belangen. Ziel ist es, weltweit die Bedürfnisse gegenwärtiger Generationen zu befriedigen, ohne die Lebenschancen künftiger Generationen zu gefährden.
Als Weiterentwicklung der von Unternehmen veröffentlichten Umweltberichte sind die sogenannten Nachhaltigkeitsberichte entstanden. Die Tätigkeiten und Leistungen der Unternehmen werden im Hinblick auf ihre nachhaltige Entwicklung dargestellt. Der Nachhaltigkeitsbericht ist inzwischen ein wichtiges Mittel der Unternehmenskommunikation, denn er informiert die Öffentlichkeit über die wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Aspekte der Unternehmen.
Anderer Begriff für Erdgas.
Seit der Liberalisierung des Strommarkts wird unterschieden zwischen Netzanschlussvertrag und Stromliefervertrag. Dieser ist ein Vertrag zwischen dem Anschlussnehmer und dem Netzbetreiber. Der Netzanschlussvertrag regelt den Anschluss an das Stromnetz des Betreibers. Mit diesem werden technische Serviceleistungen, Netzbetrieb, Zähler, Störungsdienst im Netz etc., abgedeckt.
Der Stromliefervertrag regelt die Belieferung mit elektrischer Energie.
Ein Netzbetreiber besitzt ein Leitungsnetz, über das Strom oder Gas zu den Kunden gelangen. Der Netzbetreiber ist für Planung, Bau, Betrieb und Instandhaltung des öffentlichen Stromversorgungsnetzes verantwortlich. Er ist verpflichtet, Stromkunden an sein Netz anzuschließen. Der Anschluss erfolgt auf der Grundlage eines Netzanschlussvertrags oder der AVBEltV (Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung).
Gebühr der Netzbetreiber für Nutzung ihrer Strom- bzw. Gasnetze. Netzentgelte decken Kosten für Bau, Betrieb und Instandhaltung von Übertragungs- und Verteilnetzen und werden von allen Netzanschlusskunden entrichtet.
Das Netznutzungsentgelt deckt die Kosten ab, die für die Nutzung der Netze (Stromdurchleitung) anfallen, z. B. Bau, Instandhaltung und Betriebsführung. Es muss vom Stromlieferanten an den Netzbetreiber entrichtet werden.
Alle Netzbetreiber ermitteln ihre Netznutzungsentgelte individuell; maßgeblich hierfür sind aktuell die Rahmenbedingungen der Verbändevereinbarung II plus.
Den Kern des Netznutzungsentgelts (NN-Entgelts) bilden die Kosten für Sanierung und Instandhaltung des Netzes, einschließlich Systemdienstleistungen und der Betriebsführung. Maßgebend für das Ermitteln der NN-Entgelte sind die aktuellen Rahmenbedingungen der Verbändevereinbarung II plus. Das Netznutzungsentgelt ist im Regelfall vom jeweiligen Lieferanten zu zahlen.
Der Netznutzungsvertrag ist in der Energiewirtschaft ein Vertrag zwischen dem Netznutzer und dem Netzbetreiber.
Hier werden alle Fragen der Netznutzung inklusive Entgeltfragen geregelt, die über den Netzanschluss hinausgehen.
Die Netzverluste sind Energieverluste, die bei der Übertragung der leitungsgebundenen Energien (Strom, Gas, Fernwärme) vom Erzeugungsort zum Verbrauchsort auftreten.
Wechselspannung zwischen 50 und 1.000 Volt – in Haushalten nicht mehr als 250 Volt, Gleichstrom zwischen 75 und 1.500 Volt. Niedrigere Spannungen werden als Kleinspannung bezeichnet, höhere als Mittel- und Hochspannung.
Aus technischen Gründen oder aus Gründen der Kostenminimierung kann die Messung auch auf der Niederspannungsseite, d. h. an der Niederspannungsverteilung der Übergabestation erfolgen. Dies hat zur Folge, dass die im Transformator auftretenden Magnetisierungs- und Wärmeverluste nicht mehr mitgemessen werden können. Um eine Ungleichbehandlung von Kunden, deren Messung auf der Mittelspannungsseite liegt, auszuschließen, wird bei niederspannungsseitiger Messung das Arbeitsentgelt der Netznutzung erhöht.
Notstrom bezeichnet Überbrückungs- oder Ersatzstromquellen bei Ausfall der regulären Stromversorgung. Dies sind Anlagen zur teilweisen oder kompletten Aufrechterhaltung der Stromversorgung bei einem Stromausfall: z. B. Batterieanlagen für den Einsatz einer Notbeleuchtungsanlage, als unterbrechungsfreie Stromversorgung (USV) für Telefonanlagen, Computersysteme u. Ä. Für die Abdeckung größerer Versorgungsbereiche werden in der Regel dieselbetriebene Generatoren eingesetzt.
Aushilfsenergie
Aushilfsenergie wird dann geliefert und berechnet, wenn kein gültiger Stromliefervertrag besteht oder der vertragliche Lieferant nicht in der Lage ist, Strom zu liefern. Die Aushilfsenergie wird vom Netzbetreiber zur Verfügung gestellt.
Der Nutzungsgrad gibt an, wie viel der Energie tatsächlich in nutzbare Energie umgewandelt werden kann. Bei der Ermittlung des Nutzungsgrades werden Verluste durch Abgas, Strahlung oder Betriebsbereitschaft berücksichtigt. Das Ergebnis dieser Maßeinheit wird in Prozent angegeben. Je effizienter die eingesetzte Energie ausgenutzt wird, desto höher ist der Nutzungsgrad.